Gegen-Abmahnung: Begriff und Idee
Was kann unter Gegenabmahnung verstanden werden? Der Begriff Gegen-Abmahnung ist nicht in einem Gesetz allgemein verbindlich definiert. Angesichts der vielen Erscheinungsformen von Abmahnungen, hier einmal ein Blick auf die Abwehr von Abmahnungen = Gegen-Abmahnung. Der Blick reicht von einer sehr engen Definition als juristischem Fachbegriff durch die Rechtsprechung bis hin zu einem sehr weiten Begriff, der alle Maßnahmen Gegen-Abmahnungen umfasst.
Gegen-Abmahnung wird hier als umfassende Maßnahmen und Hilfe gegen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Hauptsacheverfahren (insb. Kosten-Streit) verstanden:
Gerichte + Urteile
Die Gerichte verwenden den Begriff Gegenabmahnung im Urteil im juristisch-technischen und engsten Sinn. BGH, Urt. v. 29. April 2004 - I ZR 233/01 - OLG Hamm, LG Bielefeld (Gegenabmahnung) und nochmals OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, Az. 4 U 149/09.
Demnach liegt eine Gegenabmahnung nach den Gerichten nur vor, wenn die Erst-Abmahnung selbst zum Gegenstand eines Unterlassungs- Anspruchs gemacht wird (z. B. wegen fehlender Aktivlegitimation oder wettbewerblicher Behinderungsabsicht bzw. § 12 Abs. 2 UWG) und dieser Unterlassungs- Anspruch zunächst selbst durch eine Abmahnung, nämlich der Gegen- Abmahnung, geltend gemacht wird.
Dazu führt dann das vorgenannte Urteil selbst aus: "Der Abgemahnte kann gegen eine unberechtigte Abmahnung im Wege der Feststellungsklage vorgehen. Eine Gegenabmahnung ist auch zur Vermeidung der Kostenfolge des §l; 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 11.01.2007, Az. 4 U 33/06; Urteil v. 18.01.2007, Az. 4 U 29/06; Köhler, in Hefermehl-Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 4 Nr. 10, Nr. 166)" (OLG Hamm, a.a.O.).
Mit anderen Worten: Von einer Gegenabmahnung in diesem ganz engen Sinn zu sprechen macht wenig Sinn und hilft niemandem. Es gibt keine rechtliche Grundlage, keine Notwenigkeit den unberechtigten Abmahner abzumahnen. Es ist also nicht verwunderlich, dass der Begriff Gegenabmahnung der Rechtsprechung in Literatur und Medien keine besondere Verbreitung gefunden hat. Sehr zum Nachteil der Opfer von Abmahnwellen...
Anwalt + Praxis
Gerade in Wettbewerbssachen und bei Abmahnungen von AGB, Widerrufsbelehrung, Preisangeben, etc. muss der Abmahner jeweils ein Wettbewerber sein. Damit muss er selbst alle Pflichtangaben (Impressum, Widerrufsbelehrung, etc), AGB und Preisangaben richtig gestaltet haben. Doch vielfach können die Abgemahnten feststellen: Der da mit Steinen schmeißt, sitzt selbst im Glashaus. Der Abmahner begeht selbst - oftmals sogar vielfache - Rechtsverstöße!
Um die Verhandlungsposition im die Abmahnkosten zu verbessern und selbst das Fehlverhalten des Abmahners aus der Welt zu bekommen empfiehlt es sich in der Praxis oft die Verstöße des Abmahners selbst mit einer Abmahnung anzugreifen.
Rechts-Tipp RA Exner: Der Erst-Abmahnung mit einer eigenen Abmahnung der Verstöße zu begegnen erhöht durchaus das prozessuale und das Kosten-Risiko. Bei mehreren Verstößen durch den Erstabmahner kommt es aber in der Praxis fast immer zu vorgerichtlichen günstigen Vergleichen für den zuerst abgemahnten.
Übrigens: Wird das in der Abmahnung gerügte Verhalten selbst an den Tag gelegt, so bestehen auch im Prozess besonders gute Möglichkeiten der erfolgreichen Abwehr. Zuweilen wird sogar ausdrücklich auf ein amerikanisches Konstrukt der Rechtslogik zurückgegriffen: Dann nennt man diesen Einwand den Einwand der unclean hands.
Gegenabmahnung
Gegen die Abmahnwellen und massenhafte Abmahnpraxis nach Normen des TMG, des UWG oder auch beim Filesharing (dort: UrhG) ist ebenfalls rechtliche Hilfe und Verteidigung geboten: Die Unterlassungsansprüche sind oft zu weit gefasst. Gegen diese Abmahnungen ist zudem anzuführen, dass dort massenhaft Geld gemacht werden soll: Diese Abmahnungen zielen vielfach auf Gebühren für den Rechtsanwalt, überhöhten Schadensersatz für den Rechteinhaber oder auf horrende Vertragsstrafen in Widerholungsfällen.
Die Abmahnungen werden nach Textbausteinen erstellt. Die Verletzer werden bei eBay, über Auskunftsansprüche in Massenverfahren oder im Internet über Software in großen Zahlen ermittelt.
Gerade bei Filesharing treten die Rechtsverletzungen der Rechteinhaber (Abmahner) und die Abmahnungen in sehr großen Zahlen auf. Die gesetzlichen Vorgaben, die Abmahnkosten zu begrenzen (z. B. durch § 97a UrhG), werden von den Abmahnern in der Regel mit der Abmahnung gleich für unanwendbar erklärt. Nicht immer mit überzeugenden Argumenten! Durch unangebracht kurze Fristen werden nach Monaten des Abwartens dann umgehende einstweilige Verfügungen angedroht.
Den unzureichenden Argumenten und Fristsetzungen folgen dann leider auch einige Gerichte. Durch den fliegenden Gerichtsstand bei Internet-Streitigkeiten unterlaufen Abmahner das Anliegen des Gesetzgebers zur Gebührenbegrenzung und Streitvermeidung.
"Gegen-Abmahnung.de"
Gegen-Abmahnung wird hier als umfassende Maßnahmen gegen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Hauptsacheverfahren (insb. Kosten-Streit) verstanden. Als Abwehrmaßnahmen gegen Abmahnungen sind diese Maßnahmen zunächst die Anforderung der korrekten Rechtsnachweise, um betrügerischen Abmahnung durch vorgebliche Wettbewerber und selbsternannte Wettbewerbs-Vereine oder bloße Rechtsbehauptung auszuschließen.
Weiterer Rechtsschutz durch einen Rechtsanwalt bedeutet aber beispielsweise auch: Die Begrenzung der Unterlassungsansprüche durch geänderte Unterlassungserklärung, Reduzierung der Gebühren für den abmahnenden Rechtsanwalt, Herabsetzung des Schadensersatz auf ein angemessenes Maß für den Rechteinhaber bzw. Vertragsstrafen für Wiederholungsfälle.
Dabei muss zugleich Vorsorge getroffen werden, damit der Abmahner keine einstweilige Verfügung - bei Internet-Rechtsverletzungen insb. Filesharing; durch den fliegenden Gerichtsstand bei abmahnfreundlichen Gerichten leicht zu erwirken - mit Erfolg beantragen kann. Kostenträchtige Verfahren sollten nur geführt werden, wenn es durch die unangemessen kurze Frist durch den Abmahner zu einem solchen Verfahren gekommen ist oder gute Erfolgsaussichten für einen Prozessgewinn auch bei abmahnfreundlichen Gerichten bestehen.
Im Falle des Rechtsmissbrauchs oder fehlenden Rechte überhaupt gehört dann auch die negative Feststellungsklage mit zu den Maßnahmen der Gegen-Abmahnung. Den Abgemahnten muss m. E. eine prozessuale Waffengleichheit zukommen, wie sie vom Bundesverfassungsgericht für auch für Zivilverfahren immer wieder eingefordert wird: Mindestens der Minderjährigen-Schutz muss wieder hergestellt werden. Eltern haften - trotz Warnungen und Ermahnungen - in zahlreichen Fällen für die Kinder. Jugendliches Fehlverhalten bringt die oft angespannte oder gar prekäre Haushaltskasse dann ganz in die roten Zahlen.
Gegnerliste der Kanzlei Exner
Nutzen Sie die praktische Erfahrung von Rechtsanwalt Exner in Abmahn-Sachen. Gegen zahlreiche Abmahner als Gegner ist die Kanzlei Exner z. T. mehrfach um Rechtsbeistand gebeten worden und konnte erfolgreich Abmahnungen abwehren.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil des BVerfG vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06) ist die Veroeffentlichung von Gegnerlisten im Internet zulaessig.