Gegen-Abmahnung: FAQ Teil 2 - Rechtsgrundlagen + Gesetze
2. Abmahnung: Die Rechtsgrundlagen
Alles was Recht ist - muss auch bei Abmahnungen gelten! Doch Abmahnungen haben sich als ein lukratives Anwaltsgeschäft durchgesetzt. Zudem sind betroffene Rechteinhaber an einer Verfolgung von Verletzungen ihrer Rechte interessiert. Soweit so Recht!
Doch den Abmahnwellen und massenhaften Fileshraing-Abmahnungen haben der Gesetzgeber und die Gerichte nicht wirksam Einahlt geboten. Umso wichtiger ist es, die restlichen Möglichekeitn wirksam auszuschöpfen, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Hier eine kostenlose und unverbindliche Information über das Recht und die Gesetze zum Thema "Abmahnung(en)".
a) Frage: Woher kommt das Recht der Abmahnungen?
Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Abmahnungen existiert erst seit vergleichbar kurzer Zeit (UrhG, UWG). Dabei hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Rechtsprechung zu diesem Thema nachvollziehen wollen. Auch die Rechtsrundlage für Abmahnungen sind daher Ergebnis einer (weit reichende) Herleitung der Rechtsprechung. Damit einhergehend ist die betroffene Rechtsmaterie dadurch erschwert, dass in den unterschiedlichen Rechtsbereichen auch die von der Rechtsprechung angewendeten Rechtsregeln im Detail unterschiedlich sind (Beispiel: Eilbedürftigkeit im Wettbewerbsrecht; nachhaltiger Schutz und Begrenzung der Abmahnkosten im Urheberrecht).
b) Gibt es Schutz und Grenzen bei Abmahnungen?
Ja, das Gesetz sieht Grenzen und Schutz vor Abmahnungen vor. Zudem wird allgemein der Rechtsmissbrauch als eine Grenze von Abmahnungen angesehen. Die Rechtsprechung ist aber sehr zurückhaltend mit der Anwendung dieser Regeln zugunsten der Abgemahnten:
§ 12 UWG [Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwert- Minderung]
§ 97a UrhG [Abmahnung]
Die beiden Normen werden unten im Wortlaut wieder gegeben. Wenn die dort benannten Grenzen durch die Abmahnung gegen Sie überschritten wurden, zögern Sei nicht Kontakt zur Kanzlei Exner aufzunehmen.
c) Frage: Was wird alles abgemahnt?
Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, ob die Abmahnung wegen einer behaupteten anderen Rechtsverletzung oder aufgrund einer behaupteten Verletzung eines Dauerschuldverhältnisses aus Vertrag (Arbeitsvertrag, Mietvertrag)erfolgt.
Im ersten Fall, also bei wettbewerblicher Verletzung sind es Gesetze (UWG, UrhG, BGB, PAngV, usw.) und die einschlägige Rechtsprechung, die zur Abfassung oder Prüfung der Abmahnung die Maßstäbe setzen.
Im zweiten Fall gibt in der Regel der Vertrag die maßgeblichen Maßstäbe für die Bewertung dessen vor, was ein Verstoß ist, wer Berechtigter zu einer Abmahnung sein kann (z. B. Eigentümergemeinschaft bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder "nur" Einzeleigentümer als Nachbar) und was der Umfang der vertraglichen Pflichten und damit letztlich eine abmahnungsfähige Pflichtverletzung darstellt.
Gesetzestexte zu Abmahnungen
§ 12 UWG [Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung]
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. [...]
§ 97a UrhG [Abmahnung]
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Gegen-Abmahnung.de und Gegnerliste
Weiterer Rechtsschutz durch einen Rechtsanwalt bedeutet aber beispielsweise auch: Die Begrenzung der Unterlassungsansprüche durch geänderte Unterlassungserklärung, Reduzierung der Gebühren für den abmahnenden Rechtsanwalt, Herabsetzung des Schadensersatz auf ein angemessenes Maß für den Rechteinhaber bzw. Vertragsstrafen für Wiederholungsfälle.